Österreich
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Sie müssen sich binnen drei Tagen nachdem Sie Ihre Wohnung/Ihr Haus/Ihr Zimmer bezogen haben, bei der zuständigen Behörde (das Meldeamt der Bundespolizeidirektion in Städten mit Bundespolizeidirektion, in Wien: Magistratische Bezirksämter/Meldeservice, in Orten und Gemeinden: das Gemeindeamt) melden. Mitzubringende Dokumente sind: ausgefülltes Meldeformular (=Meldezettel), Reisepass, Geburtsurkunde, Meldezettel von allen weiteren Wohnsitzen.
- EU/EWR-Bürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen und deren Angehörige (mit EU/EWR-Staatsbürgerschaft/Schweizer Staatsbürgerschaft) brauchen zur Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel, sie genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Das bedeutet, dass Sie sich bis zu drei Monaten ohne weitere Bedingungen und Voraussetzungen (Ausnahme: Sie müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen) in Österreich aufhalten können.
- Bei längerem Aufenthalt, müssen jedoch Unterhalt/unselbständige oder selbständige Beschäftigung oder Ausbildung und in jedem Fall Krankenversicherung für die jeweilige Person und für die Angehörigen, die in Österreich wohnen, nachgewiesen werden. Die Niederlassung muss innerhalb von vier Monaten nach Einreise in Österreich bei der Aufenthaltsbehörde angezeigt werden. Die Behörde stellt eine „Anmeldebescheinigung“ aus. Zusätzlich können EU/EWR-Bürger/Bürgerinnen bei der Behörde einen „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ beantragen. Der Lichtbildausweis gilt als Ausweisdokument.
- Für „begünstigte Drittstaatsangehörige“ – das sind Angehörige von EU/EWR-Bürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen, die keine EU/EWR/Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen – gelten besondere Regelungen.
Beschäftigungsformen
In Österreich kann eine Beschäftigung ab dem 15. Lebensjahr aufgenommen werden. Bis dahin gilt die allgemeine Schulpflicht. Jugendliche, bis zum 18. Lebensjahr sind durch Kinder- und Jugendschutz Gesetze geschützt.Teilzeitarbeit ist im Handel weit verbreitet. Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung) und unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte in Dauerarbeitsverhältnissen. Saisonarbeit ist im Tourismus-/Hotel- und Gastgewerbe in großen Städten und Fremdenverkehrsregionen üblich. Im Baugewerbe sind zeitlich befristete Verträge möglich. Freie Dienst- und Arbeitsverträge lösen klassische Arbeitsverträge in allen Bereichen der Arbeit ab. Für Saisonbeschäftigte im Hotel- und Gastgewerbe gelten -die Arbeitszeit betreffend- besondere Bestimmungen. Es besteht grundsätzlich voller Sozialversicherungsschutz.Trotzdem ist der klassische Arbeitsvertrag im Dauerarbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten (Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Sozialversicherungsschutz etc.) und Pflichten weiterhin die übliche Form des Arbeitsvertrages.
Form des Arbeitsvertrages
- Freie Dienstnehmer/freie Dienstnehmerinnen (z.B. Sprachkurstrainer/Sprachkurstrainerinnen) haben einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz, aber – bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse bezahlt) - vollen Sozialversicherungsschutz. Sie unterliegen auch der Arbeitslosenversicherung. Sie entrichten Arbeiterkammerumlage (Pflichtmitgliedschaft in der österreichischen Arbeiterkammer) und entrichten Beiträge in die Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“) Aber: Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Auftraggeber/Auftrageberinnen und freien Dienstnehmern/freie Dienstnehmerinnen besteht kein Anspruch auf arbeitsrechtliche Leistungen.
- Geringfügig Beschäftigte (monatliches Einkommen bis € 395,31 für das Jahr 2014) sind unfallversichert. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss die geringfügige Beschäftigung bei der Krankenkasse melden. Es ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich, die von der geringfügig beschäftigten Person zu bezahlen ist. Arbeitsrechtlich (Kündigungsschutz, Abfertigung etc.) sind geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Dauerarbeitsverhältnissen gleichgestellt. Ausnahme: Wenn die Arbeitszeit unter einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegt dann gilt eine Kündigungsfrist von nur 14 Tagen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Solche Verträge sind in einigen Branchen im Steigen begriffen.
- Unter die Rubrik "Neue Selbständige" fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die kein Gewerbeschein notwendig ist und durch die betrieblichen Einkünfte auf Werkvertragsbasis erzielt werden. Neue Selbständige verwenden dabei im Wesentlichen eigene Betriebsmittel (Computer, Werkzeug etc.) und sind nicht anderswo aufgrund dieser Tätigkeit sozialversichert (z.B. durch Anstellung). In diese Gruppe fallen z.B. Autoren/Autorinnen, Gutachter/Gutachterinnen, Übersetzer/Übersetzerinnen, Vortragende, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen. Neue Selbständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft anzumelden. Sie sind kranken-, pensions- und unfallversichert.
- Lehrlinge (Auszubildende) aller Branchen müssen ihre Arbeitsverträge schriftlich abschließen, sie genießen vollen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung) und haben einen besonderen Kündigungsschutz.
- Leiharbeitskräfte unterliegen dem vollen Versicherungsschutz, haben aber zum Teil eigene arbeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. kurzer Kündigungsschutz).
- Der Volontär/die Volontärin steht in einem Ausbildungsverhältnis. Es gibt keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und keinen Entgeltanspruch.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8095&acro=living&lang=de&parentId=7735&countryId=AT&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8227&acro=living&lang=de&parentId=7768&countryId=AT&living=