Luxemburg
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Jeder Bürger der EU oder eines gleichgestellten Landes hat das Recht, in das luxemburgische Staatsgebiet einzureisen und sich dort für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufzuhalten, um dort Arbeit suchen zu können, sofern er über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass verfügt.
- Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Luxemburg muss dieser Bürger eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Er muss eine nichtselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder an einer anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein oder über ausreichende Mittel verfügen, um dem Sozialhilfesystem nicht zur Last zu fallen; zudem muss er über eine Krankenversicherung verfügen. Darüber hinaus muss er binnen drei Monaten nach der Einreise bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung („déclaration d’arrivée“) beantragen.
- Ein Staatsangehöriger eines Nichtmitgliedstaats, der sich weniger als drei Monate auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten will, muss über ein Visum oder einen gültigen Reisepass verfügen. Binnen drei Tagen nach der Einreise muss er bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes eine Ankunftserklärung abgeben. Im Falle eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten muss er beim Ministerium für Einwanderung eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer oder Selbstständiger, Sportler, Studierender, Schüler, Praktikant, Forscher oder Familienangehöriger beantragen, und zwar vor seiner Einreise in das Staatsgebiet; der daraufhin ausgestellte Titel bezieht sich sowohl auf den Aufenthalt als auch auf die Arbeit und ersetzt die übliche Arbeitserlaubnis.
- Die Aufenthaltsgenehmigung im Hinblick auf eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit wird unter der Voraussetzung gewährt, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind, zu denen insbesondere gehört, dass kein Nachteil hinsichtlich des Einstellungsprivilegs bestimmter Arbeitnehmer entsteht, dass die geplante Tätigkeit den wirtschaftlichen Interessen des Landes dient, dass der Arbeitnehmer über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und schließlich, dass der Arbeitsvertrag für eine bei der ADEM gemeldete offene Stelle geschlossen wird.
- Ausnahmsweise kann das Ministerium eine Aufenthaltsgenehmigung für einen qualifizierten Staatsangehörigen eines Drittstaats erteilen, der sich um eine Beschäftigung in einem Wirtschaftszweig oder Beruf bewirbt, in dem Arbeitskräftemangel herrscht. Erfordert die Beschäftigung ein hohes Kompetenzniveau, kann einem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der einen Hochschulabschluss besitzt oder eine berufliche Fachbildung mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren absolviert hat, unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltsgenehmigung als „hoch qualifizierte Fachkraft“ erteilt werden. Antragstellern, deren Profil für das Land von Interesse ist, wird der Aufenthaltstitel eher erteilt
Beschäftigungsformen
Zunächst ist zwischen einer Beschäftigung im privaten Sektor und einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor zu unterscheiden. Im öffentlichen Sektor gibt es im Wesentlichen drei Kategorien von Mitarbeitern: Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates. Im privaten Sektor wird seit dem 1. Januar 2009 weder in arbeitsrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Es ist jetzt nur noch von abhängig Beschäftigten die Rede, unabhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit.
Arten von Arbeitsverhältnissen
- Zeitarbeit: Hierauf entfallen etwa 3 % der Arbeitsverhältnisse in Luxemburg. Sie wird charakterisiert durch einen Zeitarbeitsvertrag, der zwischen dem Zeitarbeitsvermittlungsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer geschlossen wird und die Ausübung einer bestimmten, zeitlich befristeten Tätigkeit bei einem oder mehreren Auftraggebern regelt.
- Telearbeit: Arbeitsform, bei der eine Tätigkeit, die am Arbeitsort des Arbeitgebers erbracht werden könnte, gewöhnlich außerhalb des Gebäudes des Arbeitgebers erbracht wird (z.B. zu Hause). Das Übereinkommen über die rechtliche Regelung der Telearbeit, das am 21.2.2006 zwischen den Gewerkschaften (OGBL und LCGB) und der Patronatsvereinigung Union des Entreprises Luxembourgeoises geschlossen wurde, wurde per großherzoglicher Verordnung vom 13.10.2006 für allgemein verpflichtend erklärt.
- Vollzeitarbeit: Die gesetzliche Wochenarbeitszeit ist in Luxemburg auf 40 Stunden festgelegt.
- Teilzeitarbeit: Als Teilzeitbeschäftigte gelten Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Arbeitszeit vereinbart haben, die unterhalb der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit liegt. Teilzeitbeschäftigte werden durch Rechtsvorschriften vor Diskriminierungen geschützt (Beschränkungen in Bezug auf Überstunden …).
- Lehre: Die Lehre ist als duales Ausbildungssystem aufgebaut, das vom Ministerium für Bildungswesen, Kinder und Jugend gemeinsam mit den jeweiligen berufsständischen Kammern organisiert wird. Der Lehrvertrag hat normalerweise eine Dauer von drei Jahren und bezieht sich auf eine bestimmte Anzahl von Berufen.
- Selbstständige Arbeit: Selbstständige üben eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung (und eigenen Namen) aus; sie unterstehen der Aufsicht der Handwerkskammer, der Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer oder üben eine überwiegend intellektuelle und nichtkommerzielle Berufstätigkeit aus. Als Selbstständige unterliegen sie der Versicherungspflicht beim Centre Commun de la Sécurité Sociale.
- Intermittent du spectacle (Beschäftigter des Veranstaltungssektors): Der „Intermittent du spectacle“ ist ein Künstler bzw. ein Bühnen- oder Studiotechniker, der seine Dienste entgeltlich, gegen Honorar oder Gage, auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines Werkvertrags anbietet.
- Saisonarbeit befristeter Vertrag zur Ausführung von Arbeiten, die nicht während des gesamten Jahres durchgeführt werden können.
- Schüler- und Studentenarbeit: während der Schul-/Semesterferien, zwei Monate pro Jahr (Altersgrenze: < 27 Jahre).
- Praktikumsvereinbarung: Arbeit, die im Rahmen eines Praktikums zu leisten ist, welches im Wesentlichen der Ausbildung dient und im Rahmen der Schulbildung vorgesehen ist.
- Befristeter Arbeitsvertrag: Arbeitsvertrag, der auf bestimmte Dauer (unter bestimmten Bedingungen) abgeschlossen wird.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8114&acro=living&lang=de&parentId=7754&countryId=LU&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8246&acro=living&lang=de&parentId=7787&countryId=LU&living=