Lettland
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
- Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. Bürger von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und Bürger der Schweiz sowie ihre Familienangehörigen, die über eine gültige in einem EU/EWR-Staat ausgestellte Aufenthaltserlaubnis als Bürger eines EU/EWR-Staats oder dessen Familienangehöriger verfügen, haben das Recht, mit einem gültigen Reisedokument nach Lettland einzureisen. Die oben genannten Personen sind berechtigt, sich drei Monate lang, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise, in Lettland aufzuhalten, ohne sich anzumelden
- Bürger aus der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, benötigen keine Arbeitserlaubnis, sie haben freien Zugang zum lettischen Arbeitsmarkt. Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei der staatlichen Steuerverwaltung als Steuerzahler anmelden und die Steuernummer registrieren.
- Hat man einen ständigen Wohnsitz in Lettland gefunden, so muss man den Wohnsitz bei der örtlichen Kommunalverwaltung oder beim Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten anmelden.
- Planen EU-Bürger, Bürger eines EWR-Staates bzw. Bürger der Schweiz und deren Familienangehörige einen Aufenthalt in Lettland von mehr als drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise, sind sie verpflichtet, sich beim Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten zu melden und eine Bescheinigung über die Anmeldung des Aufenthalts einzuholen.
- Wenn der Grund für den Aufenthalt eines EU-Bürgers die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ist, darf er sich in Lettland bis zu sechs Monaten aufhalten, ohne seinen Aufenthalt anmelden zu müssen.
- Haben sich Bürger aus der EU/den EWR-Staaten bzw. der Schweiz mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Lettland aufgehalten, haben sie Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ist die Person kein Bürger der EU, der EWR-Staaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und hat sie sich fünf Jahre in der Republik Lettland aufgehalten, kann sie den Status eines EU-Einwohners in Lettland mit unbefristetem Aufenthaltstitel erlangen.
Beschäftigungsformen
Die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ist erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres zulässig.
Vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses müssen der Beschäftigten und der Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Der Arbeitsvertrag gilt als abgeschlossen, wenn sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber über die auszuführende Tätigkeit und die zu erbringende Vergütung geeinigt haben, sowie darüber, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, im Einklang mit der gültigen Betriebsordnung und entsprechend den Weisungen des Arbeitgebers zu handeln.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Arbeitsvertrag mit mehreren Arbeitgebern abzuschließen, sofern im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt ist.
In Lettland werden Arbeitsverträge im Allgemeinen für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen. In bestimmten Fällen können mit entsprechender Begründung Befristungen vorgesehen werden, z. B. für saisonbedingte Arbeiten oder Arbeiten, die in dem Unternehmen gewöhnlich nicht verrichtet werden, vergütete gemeinnützige Arbeiten u. a.
In einem befristeten Arbeitsvertrag werden entweder das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder die Umstände, die die Vollbringung der vereinbarten Arbeit begründen, genannt. Ein solcher Arbeitsvertrag darf auf höchstens drei Jahre befristet werden.
Wenn nach Ablauf der Frist, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, keine der Parteien die Beendigung des Arbeitsvertrags fordert und das Arbeitsverhältnis faktisch fortgesetzt wird, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags kann eine Probezeit vereinbart werden, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer den Anforderungen der ihm anvertrauten Tätigkeit genügt. Falls die Probezeit im Arbeitsvertrag nicht genannt wird, dann gilt dieser als Arbeitsvertrag ohne Probezeit. Die Dauer der Probezeit darf höchstens drei Monate betragen. Für Personen unter 18 Jahren wird keine Probezeit festgelegt.
Die lettischen Arbeitgeber sind nach wie vor zumeist Anhänger der traditionellen Beschäftigungsmodi, obgleich eine Tendenz flexibler Arbeitsformen wie Teilzeitarbeit, Arbeit auf Vertragsbasis sowie befristete Beschäftigungsverhältnisse zu beobachten ist.
In Lettland gewinnen in den letzten Jahren solche Beschäftigungsmodi wie Telearbeit zunehmend an Popularität, z. B. Arbeit von zuhause aus, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, ihr Beschäftigungsverhältnis flexibel zu gestalten. Darüber hinaus wird Arbeitnehmern ermöglicht, berufliche Tätigkeit, Familie und gesellschaftliches Leben miteinander zu vereinbaren und den beruflichen Pflichten in mehr selbst bestimmter Form nachzukommen.
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8111&acro=living&lang=de&parentId=7751&countryId=LV&living=
Quelle: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8243&acro=living&lang=de&parentId=7784&countryId=LV&living=